Satzung

der GESELLSCHAFT für LOGOTHERAPIE UND EXISTENZANALYSE
in Deutschland e.V.

Präambel

Die Gesellschaft dient der Förderung, Verbreitung und Entwicklung der Existenzanalyse und Logotherapie, wie sie von Viktor E. Frankl grundgelegt und in der Arbeit der Internationalen Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse, Wien (nachfolgend auch „GLE International“) weiterentwickelt wurde.
Die Existenzanalyse und Logotherapie im oben angesprochenen Sinne hat hohe Relevanz für die Gestaltung menschlichen Lebens im privaten wie öffentlichen Bereich und kann Wesentliches zu einem gelingenden und erfüllenden Lebensvollzug beitragen.
Die Gesellschaft soll im Eingebundensein in einen internationalen Dachverband (GLE International, Wien) das Anliegen der Existenzanalyse und Logotherapie in Deutschland verfolgen.
Dabei gehen Dachverband und Landesverband von einer gegenseitigen Informationspflicht in allen wesentlichen Angelegenheiten aus, die diese Gesellschaften gemeinsam berühren. Daraus erfolgt auch die Verpflichtung, dass sie sich in solchen Angelegenheiten aufeinander abstimmen und evtl. Satzungsänderungen im Einvernehmen mit dem Dachverband vornehmen.

 

§1 Name, Sitz, Wortbildmarke und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse in Deutschland” (nachfolgend auch die „GLE D“ oder der „Verein“).
Die GLE D hat ihren Sitz in Hannover; dort ist sie im Vereinsregister eingetragen.
Die Wortbildmarke (z.B. Logo) der GLE International wird von der GLE D übernommen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zuordnung zur GLE International, Wien

Die GLE D ist Mitglied und Trägerverband der GLE International und übernimmt deren Richtlinien im Bereich Ausbildung und zertifizierter Fortbildung, wirkt mit an der Erstellung einer gemeinsamen Fachzeitschrift und Erstellung von Fachpublikationen im deutschsprachigen Raum, orientiert sich an einem einheitlichen Erscheinungsbild, übernimmt Verantwortung bei Kongressen und Tagungen, die länderübergreifende Bedeutung haben, und fördert die internationale Arbeit, um auch die Anliegen der GLE International im nicht-deutschen Raum zu vertreten.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Verein dient der Förderung, Verbreitung und Entwicklung der Existenzanalyse und Logotherapie, vertritt deren Anliegen im öffentlichen und wissenschaftlichen Bereich und gegenüber Verbänden und Behörden.

Der Verein bezweckt, durch wissenschaftliche Kongresse, Forschungen, Publikationen, Aus-, Fort- und Weiterbildungen, persönliche Kontakte seiner Mitglieder sowie durch interdisziplinäre Zusammenarbeit die wissenschaftliche Fundierung und Weiterentwicklung und die praktische Arbeit mit der Logotherapie und Existenzanalyse zu fördern.

Der Verein vertritt die deutschen Belange innerhalb der GLE International und übernimmt anderseits Mitträgerverantwortung als Mitglied in der GLE International. Neben der unmittelbaren Förderung des gemeinnützigen Zwecks kann der Verein auch Mittel für den Trägerverband GLE International beschaffen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Aufgaben des Vereins

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Fachliche Ausbildung in Logotherapie und Existenzanalyse durch Ausbildungslehrgänge nach den Rahmenrichtlinien der GLE International
  2. Abhaltung von Kongressen, Tagungen, Vorträgen, Diskussionsveranstaltungen, Fort- und Weiterbildungslehrgängen
  3. Vertretung in Dach- u. Fachverbänden, staatl. Gremien, Kongressen
  4. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Fachzeitschriften sowie die Herausgabe und Förderung fachbezogener Publikationen
  5. Vergabe von Stipendien und Förderpreisen
  6. Einrichtung und Unterhalt von Fachbibliotheken, Anschaffung (Kauf oder Miete) von Räumlichkeiten zur Durchführung der Satzungszwecke
  7. Bemühung um Anerkennung in wissenschaftlichen, staatlichen und berufspolitischen Bereichen
  8. Förderung nationaler und internationaler Verbände, die in Kooperation mit der GLE International stehen, um die Anliegen der GLE International auch im nicht-deutschsprachigen Raum zu vertreten

 

§ 5 Materielle Mittel

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. nur kostendeckende Ausbildungsgebühren
  3. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (z.B. Sponsoreneinnahmen)
  4. nur kostendeckende Erträge aus öffentlichen Veranstaltungen (Vorträge, Kongresse, Tagungen und Publikationen)

 

§ 6 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 7 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus (1) ordentlichen, (2) außerordentlichen, (3) fördernden oder (4) korrespondierenden Mitgliedern sowie (5) Ehrenmitgliedern.

 

  1. Ordentliches Mitglied kann werden, wer eine von der GLE International anerkannte Ausbildung mit Diplom abgeschlossen hat.
    In Ausnahmefällen kann auch eine Person auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes bei nachgewiesener hinreichender Kenntnis ordentliches Mitglied werden.
  2. Außerordentliche Mitglieder können jene werden, die ein aktives Interesse für praktische und theoretische Tätigkeiten der Logotherapie und Existenzanalyse bekunden, z. B. Ausbildungsteilnehmer, Studenten mit spezifischen Interessen an der Logotherapie und Existenzanalyse u.a.
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person (also auch Institute, Unternehmen oder Vereinigungen) werden, die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft fördern will.
  4. Korrespondierende Mitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um die Logotherapie und Existenzanalyse verdient gemacht haben, oder die dem Anliegen der Logotherapie und der Existenzanalyse nahestehen und mit ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zu ihrer Entwicklung beitragen wollen.
  5. Zu Ehrenmitgliedern ernannt werden können solche Personen, denen die GLE D die Ehrenmitgliedschaft als Anerkennung für hervorragende Leistungen zur Förderung der Logotherapie und Existenzanalyse verleiht. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen auf schriftlichen Antrag hin. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung des Vereins an das Mitglied.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte.

Die Mitglieder erklären sich mit der Vereinssatzung vertraut und einverstanden und haben diese, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane, zu beachten.

Die ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages für die Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge dienen dem Abdecken der laufenden Kosten.

Die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge erfolgt bargeldlos im Januar des jeweiligen Jahres.

Mitgliedsbeiträge werden weder ganz noch teilweise – auch nicht bei Austritt oder Ausschluss aus der Gesellschaft – rückerstattet.

 

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet (1) durch freiwilligen Austritt, (2) mit dem Tod des Mitglieds, (3) durch Streichung von der Mitgliederliste, (4) Ausschluss aus dem Verein oder – bei juristischen Personen – (5) durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

  1. Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und muss einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags (gem. § 10) im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann beschlossen werden, wenn schwere Verstöße gegen die Pflichten der Mitgliedschaft und/oder die Vereinsinteressen vorliegen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einem Zweidrittelmehrheitsbeschluss nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Vorstand kann geheim beraten oder die Entscheidung über den Ausschluss der Mitgliederversammlung überantworten; zum Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist ebenfalls Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Der Beschluss wird mit der Bekanntmachung gegenüber dem Mitglied wirksam.

Ist keine Zweidrittelmehrheit zustande gekommen und hat der Vorstand die Entscheidung abgelehnt, so ist ein Schiedsgremium (gem. § 21) zu berufen. Gegen eine Zweidrittelmehrheit im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung oder den Schiedsspruch des Schiedsgremiums ist keine Berufung möglich.

 

§ 12 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Schiedsgremium.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den außerordentlichen Mitgliedern, den fördernden Mitgliedern, den korrespondierenden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. In der Regel wird während einer Mitgliederversammlung der Termin der jeweils nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens sechs (6) Wochen vor dem Termin und unter Angabe der Tagesordnung. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet wurde.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei (3) Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder (Unterschriftenliste) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer im Zusammenhang mit ihrem Wirkungsbereich innerhalb von acht (8) Wochen stattzufinden.

 

§ 14 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
  2. An der Mitgliederversammlung kann der Präsident der GLE International oder sein Stellvertreter als Gast mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht teilnehmen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch das Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstands mit der längsten Vereinszugehörigkeit geleitet; Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte eine versammlungsleitende Person. Das Protokoll wird von der schriftführenden Person geführt. Ist die schriftführende Person nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte eine das Protokoll führende Person. Etwaige Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung sind durch die versammlungsleitende Person bekanntzugeben.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
  5. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder die Satzung eine abweichende Mehrheit bestimmt wird; auf Antrag von mindestens drei (3) stimmberechtigten Mitgliedern haben sie geheim zu erfolgen. Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert werden soll, sowie die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.

 

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind insb. folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und dessen Rechnungsabschluss
  2. Beschlussfassung über den Haushalt
  3. Enthebung der in den Vorstand berufenen Einzelpersonen durch eine Zweidrittelmehrheit
  4. Bestellung und Enthebung der rechnungsprüfenden Person
  5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die freiwillige Auflösung des Vereins
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Wahl der Vorstandsmitglieder
  8. Beschluss über die Entlastung des Vorstands

 

§ 16 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei (3) Vorstandsmitgliedern („geschäftsführender Vorstand“), die sich die Aufgaben einer ordnungsgemäßen Vereinsführung untereinander und eigenverantwortlich aufteilen.
  2. Neben dem dreiköpfigen geschäftsführenden Vorstand besteht der Vorstand aus bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern („erweiterter Vorstand“), ehemals Beisitz genannt.
  3. Die Funktionen im Vorstand bestehen aus den Ämtern:
  4. des dreiköpfigen geschäftsführenden Vorstands, der den Vorsitz bildet,
  5. der schriftführenden Person,
  6. der kassenverwaltenden Person,
  7. den Beiräten für spezielle Aufgaben.

Eine einzelne Person kann auch mehrere Ämter innehaben.

  1. Der Vorstand hat das Recht, weitere wählbare Mitglieder bis zur Maximalzahl in den erweiterten Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
  2. Immer zwei der drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind zusammen zeichnungsberechtigt (4-Augen-Prinzip). Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Dem Verein gegenüber ist der geschäftsführende Vorstand an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier (4) Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode.
  4. Der Vorstand tritt im Bedarfsfall, mindestens einmal jährlich oder auf Antrag von einem Vorstandsmitglied unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Mehrheit im geschäftsführenden Vorstand ausschlaggebend.
  5. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen und nachgewiesenen Auslagen ersetzt.

 

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte und die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:

  1. Erstellung und Beschluss des Jahreshaushaltes, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  6. Bestellung von Beiräten in den Vorstand,
  7. die Bildung von Fachausschüssen zur Unterstützung des Vorstandes.

 

§ 18 Agenden der Funktionär:innen

Ein Vorstandsmitglied besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs.

Die schriftführende Person protokolliert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen; das Protokoll der Vorstandssitzung ist von ihr und einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben und allen Vorstandsmitgliedern binnen eines Monats zuzusenden. Bei der nächsten Sitzung ist das Protokoll vom Vorstand zu genehmigen.

Ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist dafür dem Verein verantwortlich.

 

§ 19 Rechnungsprüfung

Zwei rechnungsprüfende Personen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Den rechnungsprüfenden Personen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

§ 20 Schiedsgremium

In allen Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis erwachsen, entscheidet ein Schiedsgremium. In das Schiedsgremium entsendet jede Partei zwei Personen, die ordentliche Mitglieder sind. Diese wählen ein weiteres ordentliches Mitglied zum Obmann des Schiedsgremiums. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Bestimmung zum Obmann. Abstimmungen und Wahlen des Schiedsgremiums erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei immer sämtliche Gremiumsmitglieder anwesend sein müssen.

 

§ 21 Vereinsauflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Stand 27.02.2022